GdP erfolgreich: Bundeskabinett beschließt Änderungen der EZulV

Die am 29. März 2017 vom Bundeskabinett beschlossene Novellierung der Er-schwerniszulagenverordnung (EZulV) sieht sowohl eine Erhöhung der Zulage bei bereits bestehenden Regelungen als auch die Aufnahme weiterer ausgleichwürdiger Erschwernistatbestände vor. Damit kommt das Bundeskabinett nun endlich langjährigen Forderungen der GdP nach. Bereits Ende Januar hatten wir gemeinsam mit dem DGB eine umfassende Stellungnahme zum Gesetzentwurf eingebracht und uns auch persönlich beim Beteiligungsgespräch der Spitzenorganisationen im Februar noch für weitere Anpassungen des Ge-setzesentwurfs stark gemacht.

Die monatlichen Zulagen für bestehende Verwendungen sollen laut Beschluss wie folgt angepasst werden:

# GSG 9 der Bundespolizei: 500 € statt bisher 400 €

# Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll: 469 € statt bisher 375 €

# Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll, in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes oder in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 o. 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist: 375 € statt bisher 300 €

# Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität: 325 € statt bisher 260 €

# in einer Mobilen Fahndungseinheit in der Bundespolizei, als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei, als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes: 188 € statt bisher 150 €

Außerdem wird ein neuer § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen“ geschaffen. „Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.“ Damit wurde zwar eine langjährige GdP-Forderung für eine Zulage für diese Tätigkeiten umgesetzt, allerdings ist die faktische Begrenzung auf 10 Tage im Monat nicht nachvollziehbar und inakzeptabel. Schließlich ist die Tätigkeit an Tag 11 nicht minder belastend als an den Tagen zuvor.

Auch in einigen anderen Punkten besteht noch Verbesserungsbedarf: So ist die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises um Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten plus der Bundespolizei (BFE+) ein richtiger Schritt. Zudem sollten aber Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE), die nicht unter § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV fallen, ebenfalls Anspruch auf eine solche Zulage haben. Schließlich üben die KollegInnen von BFE+ und BFE in der Regel gemeinsam Dienst aus. Stellt nun das Bundesministerium des Innern fest, dass die BFE+ „durchgängig mit herausgehobenen und besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten betrauten“ sind, gilt dies im Umkehrschluss auch für die BFE. Um die darüber hinausgehenden Erschwernisse eines (nicht täglichen) Einsatzes der BFE+ im Falle eines Anti-Terror-Einsatzes abzugelten, käme ein gestufter Zuschlag in Betracht.

Aufzunehmen in den Kreis der Zulagenberechtigten sind zudem die internationalen Einsatzeinheiten (IEE). Ähnlich der Tätigkeit der GSG 9 und der BFE+-Einheiten zeichnet sich deren Einsatz dadurch aus, dass die Kräfte stets auf sofortige Weisung ihren Dienst auch im Ausland verrichten müssen und jederzeit auf sie Rückgriff genommen werden kann. Dieser Wechsel von In- und Auslandsverwendung spiegelt sich besoldungsrechtlich bislang nicht ausreichend wieder.

Künftig sollen überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzte OperativtechnikerInnen eine Zulage i. H. v. 150 Euro monatlich bekommen. Eine Verwendung finde laut Verordnungsbegründung dann überwiegend im Außendienst statt, wenn die bzw. der Betroffene mindestens 80 % im Außendienst tätig ist. Diese Grenze erachten wir zum einen als zu hoch an. Zum anderen legt der Begriff „überwiegend“ eine solch hohe Grenze auch nicht nahe. Im Sprachgebrauch wird darunter ein weitaus niedrigerer Wert verstanden.

Auch die Bedürfnisse der Kolleginnen und Kollegen der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaften, der Personenschutzkommandos und der Krisen-SicherheitsbeamtInnen an Auslandsvertretungen und anderer operativer Bereiche finden noch keine Berücksichtigung. Die GdP Bundespolizei hat daher bereits zuständigen Parlamentarier im Deutschen Bundestag angeschrieben und dringend um Nachbesserung gebeten. Gegenüber der GdP hat das Bundesinnenministerium zugesagt, in einem zweiten Schritt noch vor Ende des Jahres auch eine Lösung für diese Gruppen umsetzen zu wollen.


Source: RSS aus GdP Bundespolizei