Mit der nun beschlossenen 13. Änderung zur Erholungsurlaubsverordnung reagiert die Bundesregierung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, dass Urlaubsstaffelungen nach dem Alter als Rechtswidrig eingestuft hatte. Die GdP hat daraufhin, im Sinne einer Einheitlichkeit im öffentlichen Dienst, eine analoge gesetzliche Anpassung der Urlaubsregelungen für die Beamtinnen und Beamten gefordert. Dieser Forderung kam das Bundeskabinett nun nach. Es ergeben sich folgende Änderungen:
• Jede Beamtin und jeder Beamte erhält 29 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr.
• Nach vollendetem 55. Lebensjahr erhöht sich der Urlaub um einen weiteren Arbeitstag (ergibt dann insgesamt 30 Tage Erholungsurlaub).
• Für die Kalenderjahre 2011 und 2012 erhält jede Beamtin und jeder Beamte 30 Tage Erholungsurlaub.
• Durch Sonderegelung der Verfallsfristen für das Urlaubsjahr 2011 wird sichergestellt werden, dass der zusätzlich gewährte Urlaub nicht verfällt. Das bedeutet, dass der Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2011 dem Urlaubsanspruch für 2012 hinzugefügt wird und erst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verfällt.
• Diejenigen, die schon Anspruch auf Gewährung von 30 Tagen Erholungsurlaub haben, werden diesen Anspruch durch eine entsprechende Besitzstandsregelung behalten können.
• Die Differenzierungen der Urlaubsdauer nach Besoldungsgruppen entfällt.