Schluss mit der Ungleichbehandlung bei der Altersversorgung!

Auch 27 Jahre nach der Wiedervereinigung bestehen bei der Frage der Altersversorgung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei noch gravierende Gerechtigkeitslücken. Dazu zählt auch die ungleiche Versorgung einiger Tausend aus dem Grenzschutz der DDR der de-Maizière-Regierung in ein Beschäftigungsverhältnis mit der heutigen Bundespolizei übernommenen Beamten.

Wir haben daher die innenpolitischen Sprecher der Fraktionen im Deutschen Bundestag dazu aufgefordert, sich für eine Rechtsänderung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) Beamtenversorgungsgesetz einzusetzen und somit ein Ende der Diskriminierung zu bewirken, wie es einzelne Bundesländer in ihren Landesversorgungsgesetzen bereits getan haben. Ziel muss es sein, den Beamten wenigstens das von ihnen seit dem Tag der Wiedervereinigung redlich erdiente Ruhegehalt zu belassen, wie dies z.B. im Versorgungsrecht der Bundesländer Sachsen und Thüringen sachgerecht geregelt ist.

Der Vorläufer der Bundespolizei, der Bundesgrenzschutz, übernahm 1990 Tausende Mitarbeiter aus dem Grenzschutz der DDR, die umfangreichen personellen Überprüfungen unterzogen wurden. Bei Feststellung einer persönlichen Belastung wurde das Dienstverhältnis beendet, integre Beschäftigte jedoch wurden sukzessive in ein Beamtenverhältnis übernommen. Von diesen Kollegen befinden sich heute einige bereits im Ruhestand und empfangen nun eine Mischversorgung aus gesetzlicher Rente und erdienter Beamtenpension. Denn während in der DDR verbrachte Beschäftigungszeiten bis zur Wiedervereinigung ausschließlich durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt werden, sind nur die nach der Wiedervereinigung im Beamtenverhältnis erbrachte Zeiten ruhegehaltsfähig.

Da Bundespolizisten einer besonderen Altersgrenze unterliegen, die vor der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten sie ab ihrer Pensionierung zum einen das seit der Verbeamtung erdiente Ruhegehalt, zum anderen bis zum Beginn der ergänzenden Rentenzahlung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes. Basis dafür bildet eine fiktive Berechnung der Versorgungshöchstgrenze.

Nach diesen ersten fünf Jahren im Ruhestand wird den Beamten jedoch die Altersversorgung radikal gekürzt. Denn ab dem tatsächlichen Zusammentreffen von Rente und Pension werden die rentenrechtlichen Jahre bei den Berechnung der Versorgungshöchstgrenze schlicht ausgeblendet – so, als hätte es sie nicht gegeben. Durch eine reine Fiktionsberechnung wird so in den nach der Wiedervereinigung redlich erdienten Ruhegehaltsanspruch massiv eingegriffen, obwohl keiner der Betroffenen bei einer Zusammenrechnung des erdienten Beamtenruhegehalts und der Rentenansprüche die allgemeine Versorgungshöchstgrenze von 71,75 vom Hundert erreicht.

Für die Betroffenen sind die Auswirkungen mitunter dramatisch: Der GdP liegen Fälle vor, in denen die Pensionäre vom einen auf den anderen Tag 1.000 € weniger erhielten. Viele landen so nach mehr als 40 Arbeits- und Dienstjahren gerade einmal auf dem Niveau der Mindestversorgung und darunter. In der Anlage haben wir Ihnen einige Beispielfälle aufgelistet. Daran wird deutlich: Es kann nicht sachgerecht und fair sein, durch eine reine Fiktionsberechnung aus 12 ½ Jahren Polizeidienst nach der Wiedervereinigung gerade einmal noch 4,03 Prozent Versorgung zu belassen.

Durch die Konstruktion der besonderen Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Rente und Beamtenversorgung wird den Betroffenen nicht nur eine angemessene Altersversorgung aus ihrer und für ihre Dienstzeit im BGS/der Bundespolizei verwehrt und sie so gestellt, als ob sie nach der Wiedervereinigung kaum gearbeitet hätten. Vielmehr werden sie auch noch von der Erhöhung der Altersversorgung angeschnitten. Denn jede Erhöhung ihrer erworbenen Ansprüche auf gesetzliche Altersrente aus DDR-Zeiten verpufft, weil sie sofort zu einer betragsgleichen weiteren Kürzung der belassenen (Rest-)Versorgung aus den Dienstjahren beim BGS/der Bundespolizei führt. Wie groß die aus der Vorschrift entstehende Ungerechtigkeit ist, wird auch daran deutlich, dass im Todesfall des Beamten auch die Versorgung seiner Hinterbliebenen in gleicher Art gekürzt wird.

Nicht nur die GdP, auch der DGB hat diese ungerechtfertigten Eingriffe in das seit der Wiedervereinigung redlich bei der Bundespolizei erdiente Ruhegehalt in seiner Stellungnahme zum aktuellen Versorgungsbericht der Bundesregierung kritisiert.

Die gelegentlich geäußerte Befürchtung, dass eine gesetzliche Änderung der Norm politische Anwürfe auslösen würde, teilen wir ausdrücklich nicht. Zum ersten, weil es lediglich um die Ansprüche bzw. die Belassung der Altersversorgung aus dem persönlich nach der Wiedervereinigung beim BGS/der Bundespolizei erdienten Ruhegehalt geht. Zum zweiten, weil damit keinerlei Privilegierung und auch keine Überversorgung verbunden wäre; die Betroffenen erhielten lediglich dieselbe Versorgung für ihre Beamtenjahre wie andere aus der ehemaligen DDR übernommene Beamte. Und zum dritten, weil auch die gesetzlichen Änderungen dieser Norm in Sachsen und Thüringen durch die damaligen Landesregierungen ohne jede Schwierigkeiten in der Öffentlichkeit erfolgten.

Eine Änderung der ungerechtfertigten Versorgungskürzung würde im Übrigen auch dazu führen, dass deutlich mehr der Betroffenen, die noch im aktiven Polizeidienst sind, bereit wären, ihre Dienstzeit zu verlängern und damit bis zum Wirksamwerden der Neueinstellungen die dramatische Personalsituation der Bundespolizei zu entspannen. Gegenwärtig besteht dazu kein Anreiz, weil die Betroffenen weder einen Zuschuss nach § 7a BBesG erhalten noch höhere Versorgungsansprüche erwerben können, da ihnen diese wieder weggekürzt werden.

Eine Abschaffung der derzeitigen Ungleichbehandlung ist daher dringend geboten. Die Bundesländer Thüringen und Sachsen haben mit der Verabschiedung ihrer eigenen Versorgungsgesetze die diskriminierender Regelung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit b) BeamtVG nicht übernommen und damit für gleichbetroffene Landespolizisten abgeschafft. Dies ergibt sich aus dem Vergleich von § 74 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) SächsBeamtVG vom 18. Dezember 2013 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ThürBeamtVG vom 22. Juni 2011.

Auch der Bund muss nun endlich dem Beispiel von Sachsen und Thüringen folgen!


Source: RSS aus GdP Bundespolizei