{"id":264,"date":"2017-03-23T16:40:35","date_gmt":"2017-03-23T15:40:35","guid":{"rendered":"http:\/\/kg-koblenz.gdpbundespolizeikoblenz.de\/?p=264"},"modified":"2017-03-23T20:46:08","modified_gmt":"2017-03-23T19:46:08","slug":"schluss-mit-der-ungleichbehandlung-bei-der-altersversorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kg-koblenz.gdpbundespolizeikoblenz.de\/?p=264","title":{"rendered":"Schluss mit der Ungleichbehandlung bei der Altersversorgung!"},"content":{"rendered":"<p>Auch 27 Jahre nach der Wiedervereinigung bestehen bei der Frage der Altersversorgung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei noch gravierende Gerechtigkeitsl\u00fccken. Dazu z\u00e4hlt auch die ungleiche Versorgung einiger Tausend aus dem Grenzschutz der DDR der de-Maizi\u00e8re-Regierung in ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit der heutigen Bundespolizei \u00fcbernommenen Beamten.<\/p>\n<p>Wir haben daher die innenpolitischen Sprecher der Fraktionen im Deutschen Bundestag dazu aufgefordert, sich f\u00fcr eine Rechts\u00e4nderung des \u00a7 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) Beamtenversorgungsgesetz einzusetzen und somit ein Ende der Diskriminierung zu bewirken, wie es einzelne Bundesl\u00e4nder in ihren Landesversorgungsgesetzen bereits getan haben. Ziel muss es sein, den Beamten wenigstens das von ihnen seit dem Tag der Wiedervereinigung redlich erdiente Ruhegehalt zu belassen, wie dies z.B. im Versorgungsrecht der Bundesl\u00e4nder Sachsen und Th\u00fcringen sachgerecht geregelt ist.<\/p>\n<p>Der Vorl\u00e4ufer der Bundespolizei, der Bundesgrenzschutz, \u00fcbernahm 1990 Tausende Mitarbeiter aus dem Grenzschutz der DDR, die umfangreichen personellen \u00dcberpr\u00fcfungen unterzogen wurden. Bei Feststellung einer pers\u00f6nlichen Belastung wurde das Dienstverh\u00e4ltnis beendet, integre Besch\u00e4ftigte jedoch wurden sukzessive in ein Beamtenverh\u00e4ltnis \u00fcbernommen. Von diesen Kollegen befinden sich heute einige bereits im Ruhestand und empfangen nun eine Mischversorgung aus gesetzlicher Rente und erdienter Beamtenpension. Denn w\u00e4hrend in der DDR verbrachte Besch\u00e4ftigungszeiten bis zur Wiedervereinigung ausschlie\u00dflich durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt werden, sind nur die nach der Wiedervereinigung im Beamtenverh\u00e4ltnis erbrachte Zeiten ruhegehaltsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Da Bundespolizisten einer besonderen Altersgrenze unterliegen, die vor der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten sie ab ihrer Pensionierung zum einen das seit der Verbeamtung erdiente Ruhegehalt, zum anderen bis zum Beginn der erg\u00e4nzenden Rentenzahlung eine vor\u00fcbergehende Erh\u00f6hung des Ruhegehaltsatzes. Basis daf\u00fcr bildet eine fiktive Berechnung der Versorgungsh\u00f6chstgrenze.<\/p>\n<p>Nach diesen ersten f\u00fcnf Jahren im Ruhestand wird den Beamten jedoch die Altersversorgung radikal gek\u00fcrzt. Denn ab dem tats\u00e4chlichen Zusammentreffen von Rente und Pension werden die rentenrechtlichen Jahre bei den Berechnung der Versorgungsh\u00f6chstgrenze schlicht ausgeblendet \u2013 so, als h\u00e4tte es sie nicht gegeben. Durch eine reine Fiktionsberechnung wird so in den nach der Wiedervereinigung redlich erdienten Ruhegehaltsanspruch massiv eingegriffen, obwohl keiner der Betroffenen bei einer Zusammenrechnung des erdienten Beamtenruhegehalts und der Rentenanspr\u00fcche die allgemeine Versorgungsh\u00f6chstgrenze von 71,75 vom Hundert erreicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Betroffenen sind die Auswirkungen mitunter dramatisch: Der GdP liegen F\u00e4lle vor, in denen die Pension\u00e4re vom einen auf den anderen Tag 1.000 \u20ac weniger erhielten. Viele landen so nach mehr als 40 Arbeits- und Dienstjahren gerade einmal auf dem Niveau der Mindestversorgung und darunter. In der Anlage haben wir Ihnen einige Beispielf\u00e4lle aufgelistet. Daran wird deutlich: Es kann nicht sachgerecht und fair sein, durch eine reine Fiktionsberechnung aus 12 \u00bd Jahren Polizeidienst nach der Wiedervereinigung gerade einmal noch 4,03 Prozent Versorgung zu belassen.<\/p>\n<p>Durch die Konstruktion der besonderen H\u00f6chstgrenze beim Zusammentreffen von Rente und Beamtenversorgung wird den Betroffenen nicht nur eine angemessene Altersversorgung aus ihrer und f\u00fcr ihre Dienstzeit im BGS\/der Bundespolizei verwehrt und sie so gestellt, als ob sie nach der Wiedervereinigung kaum gearbeitet h\u00e4tten. Vielmehr werden sie auch noch von der Erh\u00f6hung der Altersversorgung angeschnitten. Denn jede Erh\u00f6hung ihrer erworbenen Anspr\u00fcche auf gesetzliche Altersrente aus DDR-Zeiten verpufft, weil sie sofort zu einer betragsgleichen weiteren K\u00fcrzung der belassenen (Rest-)Versorgung aus den Dienstjahren beim BGS\/der Bundespolizei f\u00fchrt. Wie gro\u00df die aus der Vorschrift entstehende Ungerechtigkeit ist, wird auch daran deutlich, dass im Todesfall des Beamten auch die Versorgung seiner Hinterbliebenen in gleicher Art gek\u00fcrzt wird.<\/p>\n<p>Nicht nur die GdP, auch der DGB hat diese ungerechtfertigten Eingriffe in das seit der Wiedervereinigung redlich bei der Bundespolizei erdiente Ruhegehalt in seiner Stellungnahme zum aktuellen Versorgungsbericht der Bundesregierung kritisiert.<\/p>\n<p>Die gelegentlich ge\u00e4u\u00dferte Bef\u00fcrchtung, dass eine gesetzliche \u00c4nderung der Norm politische Anw\u00fcrfe ausl\u00f6sen w\u00fcrde, teilen wir ausdr\u00fccklich nicht. Zum ersten, weil es lediglich um die Anspr\u00fcche bzw. die Belassung der Altersversorgung aus dem pers\u00f6nlich nach der Wiedervereinigung beim BGS\/der Bundespolizei erdienten Ruhegehalt geht. Zum zweiten, weil damit keinerlei Privilegierung und auch keine \u00dcberversorgung verbunden w\u00e4re; die Betroffenen erhielten lediglich dieselbe Versorgung f\u00fcr ihre Beamtenjahre wie andere aus der ehemaligen DDR \u00fcbernommene Beamte. Und zum dritten, weil auch die gesetzlichen \u00c4nderungen dieser Norm in Sachsen und Th\u00fcringen durch die damaligen Landesregierungen ohne jede Schwierigkeiten in der \u00d6ffentlichkeit erfolgten.<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung der ungerechtfertigten Versorgungsk\u00fcrzung w\u00fcrde im \u00dcbrigen auch dazu f\u00fchren, dass deutlich mehr der Betroffenen, die noch im aktiven Polizeidienst sind, bereit w\u00e4ren, ihre Dienstzeit zu verl\u00e4ngern und damit bis zum Wirksamwerden der Neueinstellungen die dramatische Personalsituation der Bundespolizei zu entspannen. Gegenw\u00e4rtig besteht dazu kein Anreiz, weil die Betroffenen weder einen Zuschuss nach \u00a7 7a BBesG erhalten noch h\u00f6here Versorgungsanspr\u00fcche erwerben k\u00f6nnen, da ihnen diese wieder weggek\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p>Eine Abschaffung der derzeitigen Ungleichbehandlung ist daher dringend geboten. Die Bundesl\u00e4nder Th\u00fcringen und Sachsen haben mit der Verabschiedung ihrer eigenen Versorgungsgesetze die diskriminierender Regelung des \u00a7 55 Abs. 2 Nr. 1 lit b) BeamtVG nicht \u00fcbernommen und damit f\u00fcr gleichbetroffene Landespolizisten abgeschafft. Dies ergibt sich aus dem Vergleich von \u00a7 74 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) S\u00e4chsBeamtVG vom 18. Dezember 2013 und \u00a7 72 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) Th\u00fcrBeamtVG vom 22. Juni 2011.<\/p>\n<p><strong>Auch der Bund muss nun endlich dem Beispiel von Sachsen und Th\u00fcringen folgen!<\/strong><\/p>\n<p><a class=\"a2a_dd addtoany_share_save\" href=\"https:\/\/www.addtoany.com\/share#url=http%3A%2F%2Fwww.gdpbundespolizei.de%2F2017%2F03%2Fschluss-mit-der-ungleichbehandlung-bei-der-altersversorgung%2F&amp;title=Schluss%20mit%20der%20Ungleichbehandlung%20bei%20der%20Altersversorgung%21\">&#8230;<\/a><br \/>\nSource: RSS aus GdP Bundespolizei<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch 27 Jahre nach der Wiedervereinigung bestehen bei der Frage der Altersversorgung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei noch gravierende Gerechtigkeitsl\u00fccken. 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